Wichtiges für Minderjährige und Eltern!

Tätowieren unter 18 Jahren ?

Ich tätowiere grundsätzlich erst ab dem vollendeten 18ten Lebensjahr! Auch mit Einwilligunserklärungen der Erziehungsberechtigten tätowiere ich nicht vor dieser Altersgrenze.

Piercen von Minderjährigen

Ab 14 Jahren darf laut Gesetz gepierct werden. Auch mit Einwilligunserklärungen der Erziehungsberechtigten führe ich Piercings nicht vor dieser Altersgrenze aus!

Ohrlochstechen mit dem Studex 75 System bei Minderjährigen

Ohrlöcher steche ich ab dem 8en Lebensjahr mit dem Studex 75 System. Für mehr Infos dazu, klicke hier: Ohrlochstechen

Folgendes muss in jedem Fall zum Piercen oder Ohrlochstechen mitgebracht werden! Bitte lies dir dies mit einem Erziehungsberechtigten durch!!! Wenn etwas fehlt musst du ohne Ohrringe oder Piercing wieder nach Hause!

Sollten nicht alle notwendigen Ausweise, Unterlagen und Nachweise vorhanden sein, kann ich nicht piercen oder Ohrlöcher stechen. Ich könnte wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) angezeigt und vor Gericht verklagt werden. Hier reden wir von fünf Jahren Haft oder einer empfindlichen Geldstrafe.

Ich hoffe auf dein Verständnis dass ich mich dagegen in jedem Fall rechtlich absichern muss. Schließlich möchte ich mein Geschäft noch lange weiter führen.

Es gibt unter keinen Umständen Ausnahmen was die Anwesenheit, Unterschriften und Ausweise der jeweiligen Erziehungsberechtigten und minderjährigen Person angeht. Es reicht nicht aus, dass ein oder beide Erziehungsberechtigte vor mir stehen und sagen, dass sie die Eltern sind.

Ist ein erziehungsberechtigtes Elternteil “verschwunden“, der Aufenthalt unbekannt oder es besteht kein Kontakt mehr um die Einverständniserklärung zu unterschreiben und eine amtliche Abgleichmöglichkeit der Unterschrifft beizubringen, kann ich nicht piercen oder Ohrlöcher stechen.

Der Zweite Erziehungsberechtigte muss auch von mir über die Risiken aufgeklärt werden. Das sieht der Gesetzgeber so vor. Sonst kann der zweite Erziehungsberechtigte nicht beurteilen wofür sie/er ihre/seine Zustimmung gibt.

Ich behalte mir vor, trotz Einwilligung der Erziehungsberechtigten, nicht jedes Piercing bei Minderjährigen auszuführen.

 

  • Bei 14 und 15 jährigen sollen beide Erziehungsberechtigte persönlich anwesend sein! Bei 16 und 17 jährigen reicht eine Erziehungberechtigte Person. Das sind Vorgaben des Gesetzgebers. (Geschwister, auch wenn sie über 18 Jahre alt sind, Großeltern, Onkel, Tante, oder andere Verwandte sind nicht erziehungsberechtigt.) Ausnahmen sind nicht möglich!

  • Ausweise/Reisepass der/des Minderjährigen und beider Erziehungsberechtigter (auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend ist). Ich muss alle Personen bzw. Unterschriften abgleichen und identifizieren können auch das Kind. Kann ich das Kind nicht identifizieren, wird nicht gestochen. Ist nicht wenigstens ein Reisepass vorhanden, bringt die Geburtsurkunde und z.B. die Gesundheitskarte mit. Es muss ein Foto drauf sein.

  • In jedem Fall brauche ich von beiden Erziehungsberechtigten schriftliche Einverständniserklärungen auf Papier und die Ausweise. Eine Einverständniserklärung zum ausdrucken findet ihr unten.
    Warum? Sollte ein Erziehungsberechtigter nicht einverstanden sein, kann mich dieser wegen Körperverletzung nach §223 angezeigten und ich verklagt werden (5 Jahre Haft oder Geldstrafe). Die Nachweise müssen vor Gericht Bestand haben. Ich muss die Unterschriften anhand der Ausweise abgleichen können. Besteht kein Kontakt zu Vater oder Mutter und ist diese/r verschwunden, muß ein Nachweis allein Erziehungsberechtigt zu sein vorgelegt werden. 

  • Wenn ihr nicht den gleichen Nachnamen tragt, bringt bitte entsprechende Dokumente (Geburtsurkunde, Dokument über die Namensänderung, Scheidungspapiere, z.B. bei neuem Ehepartner, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde…) mit. Durch die Dokumente muss nachvollziehbar sein, welches Verwandtschaftsverhältnis besteht.

  • Bei Alleinerziehenden muss der Nachweis, allein erziehungsberechtigt zu sein, vorgelegt werden. Zum Beispiel die Geburtsurkunde oder das Gerichtsurteil, Sterbeurkunde (siehe oben). Am Besten das Dokument vom Gericht!

Zum Thema Toilettenbesuch

Aus hygienischen und rechtlichen Gründen kann ich nicht mehr gestatten kann, dass alle im oder vor dem Geschäft anwesende Personen die Personaltoilette nutzen. Vor allem, nicht Begleitpersonen. Diejenigen die sich Piercen lassen und aufgeregt sind, sowie Tattookund*innen während einer langen Sitzung, bleibt der Toilettenbesuch, auf Nachfrage, gestattet.

An einem Tag piercte ich sechs Personen und zwölf gingen auf die Toilette. Das geht nicht. Beim Optiker oder in Bekleidungsgeschäften geht es auch ohne.

Es gibt, in der Einkaufspassage Niendorf Nord im Untergeschoss, eine öffentliche Toilette mit Putzfrau. Neben dem U-Bahnhof wurde gerade eine neue, öffentliche Toilette aufgestellt.